Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KStG 1988 §5 Z10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/14/0084Rechtssatz
Die Feststellung und die Einschränkung gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 sind antragsbedürftige Verwaltungsakte. Ohne Antrag ist die FLD daher zur Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen (hier: der Antrag erstreckte sich nur auf die Errichtung von Gebäuden, nicht auf deren Verwaltung). Die Feststellung der Nichtzugehörigkeit zum Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG und die Beschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht präjudizieren die Frage unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht. Sie berühren daher die Rechtssphäre des AbgPfl und können ihn in seinem Recht verletzen, dass ein solches Präjudiz ohne seinen Antrag nicht geschaffen wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140083.X01Im RIS seit
10.09.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017