RS Vwgh 1989/9/12 89/05/0062

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Bauwerber nicht zuständig war, so wurden hiedurch die Bauwerber in ihren Rechten verletzt, da ihnen durch die Rechtsordnung, wie sich schon aus § 6 AVG ergibt, ein Rechtsanspruch auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit der Behörde eingeräumt ist. Dementsprechend hätte die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der Bauwerber den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufheben müssen, wobei allerdings hier ausnahmsweise eine neuerliche Entscheidung durch ein Organ der Gemeinde nicht mehr in Betracht kommt, weil über die Berufung schon der VwGH entschieden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X02

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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