RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0026 E 22. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Es muss daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Diese Annahme wird u.a. dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die gegebenen Umstände darauf schließen lassen, die betreffende Person habe eine allfällige vorangegangene Lenkertätigkeit beendet, und nichts dafür spricht, sie werde ungeachtet ihres Zustandes ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen (Hinweis auf E 23. Jänner 1987, 86/11/0146). (hier: stationäre Aufnahme im Krankenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X03

Im RIS seit

27.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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