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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Keine gesetzliche Bestimmung ermächtigt die Behörde, einen Befreiungsantrag nur in Ansehung eines Teilzeitraumes zu erledigen und den gänzlichen Abspruch über den Antrag einem späteren Bescheid vorzubehalten.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110088.X01Im RIS seit
11.07.2001