RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0088

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Keine gesetzliche Bestimmung ermächtigt die Behörde, einen Befreiungsantrag nur in Ansehung eines Teilzeitraumes zu erledigen und den gänzlichen Abspruch über den Antrag einem späteren Bescheid vorzubehalten.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110088.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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