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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs1;Rechtssatz
Weist die Gemeindeaufsichtsbehörde zwar die Vorstellung gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid ab, behebt sie aber gleichzeitig den Bescheid auf Grund ihres allgemeinen Aufsichtsrechtes, so können dadurch Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt sein, da das Ergebnis in beiden Fällen gleich ist; eine Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X03Im RIS seit
02.04.2007