RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0039

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044

Rechtssatz

Die Ausfolgung einer nicht dem § 76 Abs 1 KFG entsprechenden Bestätigung sowie eine mündlich erteilte, unrichtige Belehrung über die Wiedererlangung des Führerscheines sind (ebenso wie die Nichtausfolgung einer solchen Bestätigung) unselbstständige Teilakte der Führerscheinabnahme und können daher nicht gesondert mit Beschwerde bekämpft werden (Hinweis E 12.12.1984, 83/11/0107, E 13.3.1985, 83/11/0129 und E 25.3.1988, 87/11/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X01

Im RIS seit

27.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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