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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044Rechtssatz
Die Ausfolgung einer nicht dem § 76 Abs 1 KFG entsprechenden Bestätigung sowie eine mündlich erteilte, unrichtige Belehrung über die Wiedererlangung des Führerscheines sind (ebenso wie die Nichtausfolgung einer solchen Bestätigung) unselbstständige Teilakte der Führerscheinabnahme und können daher nicht gesondert mit Beschwerde bekämpft werden (Hinweis E 12.12.1984, 83/11/0107, E 13.3.1985, 83/11/0129 und E 25.3.1988, 87/11/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X01Im RIS seit
27.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013