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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen unter Hinweis auf den Beschluss des VfGH v. 16.6.1989, G 15/89, wonach der Zusammenhang zwischen den Grenzen der Gemeinden und einem konkreten Verwaltungsverfahren derart weit sei, dass die diese Grenzen festlegenden Rechtvorschriften offenkundig nicht präjudiziell seien, sowie darauf, dass der erste Vizebürgermeister zwingend der Partei des Bürgermeister anzugehören habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050120.X01Im RIS seit
06.07.2005