RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0039

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044

Rechtssatz

Die Verweigerung einer gemäß § 5 Abs 2 StVO verlangten Atemluftprobe stellt kein Verhalten einer Person im Sinne des § 76 Abs 1 KFG dar. Als ein solches Verhalten ist aber eine "lallende Aussprache" zu werten, die in Verbindung mit starkem Alkoholgeruch der Atemluft und geröteten Augenbindehäuten auf eine auf "übermäßigen Alkoholgenuss" zurückzuführende Fahruntüchtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle schließen lässt und daher die vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtfertigt. Das bloße Vorhandensein von Alkoholisierungsmerkmalen reicht hiefür grundsätzlich nicht aus, außer sie bestehen (zumindest teilweise) in einem Verhalten, aus dem ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand deutlich zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X05

Im RIS seit

27.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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