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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044Rechtssatz
Die Verweigerung einer gemäß § 5 Abs 2 StVO verlangten Atemluftprobe stellt kein Verhalten einer Person im Sinne des § 76 Abs 1 KFG dar. Als ein solches Verhalten ist aber eine "lallende Aussprache" zu werten, die in Verbindung mit starkem Alkoholgeruch der Atemluft und geröteten Augenbindehäuten auf eine auf "übermäßigen Alkoholgenuss" zurückzuführende Fahruntüchtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle schließen lässt und daher die vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtfertigt. Das bloße Vorhandensein von Alkoholisierungsmerkmalen reicht hiefür grundsätzlich nicht aus, außer sie bestehen (zumindest teilweise) in einem Verhalten, aus dem ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand deutlich zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X05Im RIS seit
27.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013