RS Vwgh 1989/9/12 89/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BAO §23 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
GewO 1973 §130 II;
GewO 1973 §9 Abs1;
GewO 1973 §94 Z43;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 84;

Rechtssatz

Wird eine GmbH über Veranlassung eines Einzelunternehmers (hier: Kunststeinerzeuger) an dessen Sitz nur zu dem Zweck gegründet, seiner gewerberechtlich unerlaubten Tätigkeit (hier: Steinmetzarbeiten) durch die von der GmbH erworbene Konzession bei der ihn wegen der Verstöße gegen die GewO verfolgenden Konkurrenz den (fälschlichen) Anschein der Gesetzmäßigkeit zu verschaffen, so sind die ihm von der GmbH für die Haltung der Konzession (Beschäftigung des Geschäftsführers) in Rechnung gestellten Auslagen Entgelte für sonstige Leistungen iSd UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und Betriebsausgaben (Abwehrkosten) iSd EStG, falls im Hinblick auf den der Konkurrenz fehlenden Einblick in die Tätigkeit des Einzelunternehmers und der GmbH die Erreichung des Zieles (Einstellung der Beanstandungen der Konkurrenten und damit Beseitigung der Gefahr der Einstellung der betreffenden

Tätigkeit des Einzelunternehmers) durch die geschilderte Maßnahme nicht völlig ungeeignet und aussichtslos ist (hier: laut unwiderlegter Behauptung des steuerpflichtigen Einzelunternehmers führten die Maßnahmen in den betreffenden Abgabenjahren zum gewünschten Erfolg der Vermeidung der Schließung des Steinmetzbetriebes). Darauf, ob die Tätigkeit weiterhin den Vorschriften der GewO widerspricht, kommt es für die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und der Betriebsausgaben nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140087.X01

Im RIS seit

12.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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