RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0039

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0129 E 13. März 1985 VwSlg 11700 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines genügt es, dass das Organ der öffentlichen Sicherheit die begründete Vermutung hegen durfte, der Lenker befinde sich in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand; eine Alkoholbeeinträchtigung braucht nicht erwiesen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X06

Im RIS seit

27.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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