Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0129 E 13. März 1985 VwSlg 11700 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines genügt es, dass das Organ der öffentlichen Sicherheit die begründete Vermutung hegen durfte, der Lenker befinde sich in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand; eine Alkoholbeeinträchtigung braucht nicht erwiesen zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110039.X06Im RIS seit
27.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013