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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/8, 453;Rechtssatz
Der Verfahrenshelfer kann nur in jenen Rechtsachen in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bf tätig werden, für die der Bf die Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt hat. Keinesfalls kann der Verfahrenshelfer jedoch Rechtsachen ins Spiel bringen, die nicht Gegenstand des Verfahrenshilfeantrages waren.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140168.X01Im RIS seit
10.09.2007