RS Vwgh 1989/9/12 89/14/0168

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 453;

Rechtssatz

Der Verfahrenshelfer kann nur in jenen Rechtsachen in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bf tätig werden, für die der Bf die Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt hat. Keinesfalls kann der Verfahrenshelfer jedoch Rechtsachen ins Spiel bringen, die nicht Gegenstand des Verfahrenshilfeantrages waren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140168.X01

Im RIS seit

10.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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