TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 G203/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer auf die Aufhebung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner am 11.8.2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe beantragt der Einschreiter die Aufhebung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen als verfassungswidrig, führt darin aber ausdrücklich aus, dass die Prozessvoraussetzungen des Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG nicht erfüllt seien.

Für die Erledigung eines solchen - offensichtlich nicht auf Art140 B-VG gestützten - Antrages fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit, weshalb die Eingabe sogleich als unzulässig zurückzuweisen war.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G203.2003

Dokumentnummer

JFT_09969077_03G00203_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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