Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs4 litd;Rechtssatz
Dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Bauwerbers deshalb nicht mehr zuständig war, weil über diese Berufung schon der VwGH entschieden hat, ändert nichts daran, dass der bei der Gemeindebehörde angefochtene Bescheid alle Merkmale eines Berufungsbescheides aufweist, daher Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist und in einem solchen Fall von einer "absoluten Nichtigkeit" des Verwaltungsaktes keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X01Im RIS seit
02.04.2007