RS Vwgh 1989/9/12 89/05/0062

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
GdO OÖ 1979 §103 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Bauwerbers deshalb nicht mehr zuständig war, weil über diese Berufung schon der VwGH entschieden hat, ändert nichts daran, dass der bei der Gemeindebehörde angefochtene Bescheid alle Merkmale eines Berufungsbescheides aufweist, daher Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist und in einem solchen Fall von einer "absoluten Nichtigkeit" des Verwaltungsaktes keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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