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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs8 idF 1974/469 ;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 90;Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß als Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 letzter Satz EStG nur Beträge iSd § 67 Abs 8 erster Satz EStG 1972 (hier: idF BGBl 1974/469) in Betracht kämen. Auch Pensionsabfertigungen (Pensionsabfindungen udgl) können daher Gegenstand eines Vergleiches und in Vergleichssummen enthalten sein (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Hdb2, Tz 89 zu § 67). Bei einer Vergleichssumme iSd § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972, die gem dem ersten Satz - also durch Besteuerung nach dem Belastungsprozentsatz - zu behandeln ist, muß es sich aber zumindest auch um eine Zahlung handeln, die sich aus der vergleichsweisen Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge ergibt; sie muß sich demnach infolge der Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit angesammelt haben. Zweck der Vorschr ist es nämlich, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Hdb2, Tz 89 zu § 67). Dies trifft jedenfalls auf eine Pensionsabfindung allein nicht zu, die auf Grund eines Wahlrechtes zwischen Pension und Pensionsabfindung gewährt wird, das in einem Vergleich zu einem Zeitpunkt eingeräumt wurde, zu dem nicht einmal noch die erste (vorher der Höhe nach umstrittene) Pensionszahlung angefallen gewesen wäre (hier: der Vergleich wurde sogar noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140077.X02Im RIS seit
12.09.1989Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018