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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §84;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 108;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0898/79 E 28. Jänner 1981 VwSlg 5548 F/1981 RS 1Stammrechtssatz
Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach § 84 BAO; Hinweis E 7.4.1964, 495/63, VwSlg 6286 A/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140134.X02Im RIS seit
12.09.1989