RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0164

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wurde mit dem früheren (fristgerecht eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nicht gleichzeitig nachgeholt (dem Antrag war deshalb nicht stattgegeben worden), so liegt keine Fristversäumung im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110164.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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