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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wurde mit dem früheren (fristgerecht eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nicht gleichzeitig nachgeholt (dem Antrag war deshalb nicht stattgegeben worden), so liegt keine Fristversäumung im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110164.X01Im RIS seit
16.07.2007