RS Vwgh 1989/9/12 89/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
BAO §119;
BAO §93 Abs1 lita;
KStG 1988 §5 Z10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/14/0084

Rechtssatz

Der AbgPfl muss der Behörde nicht bereits im Antrag gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 ein völlig entscheidungsreifes Tatsachenvorbringen liefern, widrigens die Behörde berechtigt wäre begründungslos (nicht voll stattgebend) zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140083.X02

Im RIS seit

10.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten