Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragBeachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 87;Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt bei der Verlustverrechnung für Kommanditisten nicht auf deren Haftungsverhältnisse, sondern auf deren BV ab. Das BV des Kommanditisten besteht aber nicht nur aus seinem Anteil an dem in der KG gebundenen gemeinschaftlichen Vermögen, sondern auch aus seinem Sonderbetriebsvermögen. Zu ihm zählen nicht nur die positiven Wirtschaftsgüter des BV, sondern auch negative Wirtschaftsgüter, welche die KG (im gemeinschaftlichen BV) oder der Kommanditist (im Sonderbetriebsvermögen) zur Anschaffung positiver Wirtschaftsgüter des (Sonder-) BV aufgenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140188.X03Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017