RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0163

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

ABGB §1445;
AußStrG §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 89;

Rechtssatz

Bei der Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt kommt es zu keiner Einanwortung und es erlischt daher auch nicht die Forderung des betreffenden Nachlassgläubigers durch confusio.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140163.X01

Im RIS seit

12.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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