Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73;Rechtssatz
Verletzt die Bezirkshauptmannschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde erster Instanz ihre Entscheidungspflicht, so muss vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH nach § 73 AVG ein Devolutionsantrag an die (OÖ) Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der in erster Instanz zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden (Hinweis B 31.1.1980, 3267/79, VwSlg 10029 A/1980).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050151.X02Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009