Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §5 Z10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/14/0084Rechtssatz
Der AbgPfl muss kein (besonderes) Feststellungsinteresse nachweisen. Der Feststellungsantrag und der Feststellungsanspruch gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 stehen ihm nämlich kraft Gesetzes schon im Zweifelsfall zu. Ein Zweifelsfall ist nicht deshalb zu verneinen, weil er einen Zustimmungsantrag gemäß § 7 Abs 4 WGG an die Landesregierung gerichtet hat. Ein solcher kann nämlich auch vorsorglich gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140083.X03Im RIS seit
10.09.2007Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017