RS Vwgh 1989/9/12 89/14/0083

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §7 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/14/0084

Rechtssatz

Der AbgPfl muss kein (besonderes) Feststellungsinteresse nachweisen. Der Feststellungsantrag und der Feststellungsanspruch gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 stehen ihm nämlich kraft Gesetzes schon im Zweifelsfall zu. Ein Zweifelsfall ist nicht deshalb zu verneinen, weil er einen Zustimmungsantrag gemäß § 7 Abs 4 WGG an die Landesregierung gerichtet hat. Ein solcher kann nämlich auch vorsorglich gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140083.X03

Im RIS seit

10.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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