RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §28;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 34;

Rechtssatz

§ 28 EStG sieht keine Zuordnung von Geschäftsführerbezügen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, die mit jener des § 23 Z 2 EStG vergleichbar wäre. Die Bezüge der Geschäftsführer einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind daher nicht (bei der Personenvereinigung) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einkünfte der Geschäftsführer (vor allem nach § 22 Abs 1 Z 2 EStG) zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140137.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten