RS Vwgh 1989/9/12 89/11/0177

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des ASt gesteckt wird. Diesen trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Erklärung, dass der Vertreter "aus gänzlich unvorstellbaren und nicht nachvollziehbaren Gründen" die 3. Ausfertigung der Beschwerde nicht unterfertigt hat, entspricht nicht diesem Erfordernis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110177.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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