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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des ASt gesteckt wird. Diesen trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Erklärung, dass der Vertreter "aus gänzlich unvorstellbaren und nicht nachvollziehbaren Gründen" die 3. Ausfertigung der Beschwerde nicht unterfertigt hat, entspricht nicht diesem Erfordernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110177.X01Im RIS seit
16.07.2007