Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs8;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/3, S 45;Rechtssatz
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann nur dort gegeben sein, wo ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der jedoch wegen eines im § 4 Abs 2 FamLAG genannten Ausschließungsgrundes nicht zum Tragen kommt (Hinweis auf E 25.1.1984, 82/13/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130165.X01Im RIS seit
06.07.2006