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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;Rechtssatz
Von geringfügigen Mängeln kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn unbestrittenermaßen die zu führenden Geschäftsaufzeichnungen nicht mit fortlaufenden Zahlen versehen werden, Durchschläge von Geschäftsvorfällen fehlen oder "unmotiviert" und "unnumeriert" eingereiht und Fahrtenbücher
unkorrekt geführt werden, wenn Aufzeichnungen über den Warenausgang nicht vorhanden sind, Bankeingänge nicht erklärt werden und sich Einnahmedifferenzen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X04Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016