RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0042

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;

Rechtssatz

Von geringfügigen Mängeln kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn unbestrittenermaßen die zu führenden Geschäftsaufzeichnungen nicht mit fortlaufenden Zahlen versehen werden, Durchschläge von Geschäftsvorfällen fehlen oder "unmotiviert" und "unnumeriert" eingereiht und Fahrtenbücher

unkorrekt geführt werden, wenn Aufzeichnungen über den Warenausgang nicht vorhanden sind, Bankeingänge nicht erklärt werden und sich Einnahmedifferenzen ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X04

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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