RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0042

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;

Rechtssatz

Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X03

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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