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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Nach § 38 Abs 6 StVO ist das grüne Licht jeweils mit viermal grünblinkendem Licht zu beenden, was zur Folge hat, dass dem Lenker in diesen Fällen neben dem reinen Bremsweg nicht auch jener Reaktionsweg zugebilligt werden kann, der sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes ohne vorhergehendem grünblinkendem Licht ergeben würde (Hinweis E VS 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X05Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012