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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;Rechtssatz
Da die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ohne jede Einschränkung den steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zugeordnet sind, kommt den Gründen die den Abgabepflichtigen veranlaßten, einen solchen Aufwand zu tragen, keine Bedeutung zu. Es ist unmaßgeblich, ob sich der Abgabepflichtige dieser Bewirtung hätte entziehen können und ob sie ausschließlich im betrieblichen Interesse lag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X04Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015