RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0193

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;

Rechtssatz

Da die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ohne jede Einschränkung den steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zugeordnet sind, kommt den Gründen die den Abgabepflichtigen veranlaßten, einen solchen Aufwand zu tragen, keine Bedeutung zu. Es ist unmaßgeblich, ob sich der Abgabepflichtige dieser Bewirtung hätte entziehen können und ob sie ausschließlich im betrieblichen Interesse lag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X04

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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