Index
AbgabenverfahrenNorm
BAO §276 Abs1Beachte
Rechtssatz
Durch die Fiktion, dass ungeachtet des rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die ursprüngliche Berufung - ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages - als unerledigt gilt, verbleibt einerseits die Berufungsvorentscheidung im Rechtsbestand, andererseits tritt die Verpflichtung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, über die Berufung - die zur Berufungsvorentscheidung führte - zu entscheiden. Die ursprüngliche Berufung gilt eben als unerledigt, bedarf also einer abschließenden Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X01Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022