RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0245

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;

Rechtssatz

Durch die Fiktion, dass ungeachtet des rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die ursprüngliche Berufung - ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages - als unerledigt gilt, verbleibt einerseits die Berufungsvorentscheidung im Rechtsbestand, andererseits tritt die Verpflichtung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, über die Berufung - die zur Berufungsvorentscheidung führte - zu entscheiden. Die ursprüngliche Berufung gilt eben als unerledigt, bedarf also einer abschließenden Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X01

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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