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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Fährt ein Streifenwagen zur Ermittlung der Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges diesem in gleich bleibendem Abstand nach, so stellt diese Methode nach stRsp des VwGH grundsätzlich ein taugliches und verlässliches Beweismittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Tachometer im Streifenwagen nicht geeicht war (Hinweis E 9.1.1987, 86/18/0226).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X02Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012