RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Fährt ein Streifenwagen zur Ermittlung der Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges diesem in gleich bleibendem Abstand nach, so stellt diese Methode nach stRsp des VwGH grundsätzlich ein taugliches und verlässliches Beweismittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Tachometer im Streifenwagen nicht geeicht war (Hinweis E 9.1.1987, 86/18/0226).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X02

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten