RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0075

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Feststellung des Sachverhaltes iSd § 4 Abs 1 lit c StVO beschränkt sich nicht auf eine Befragung eines am Unfall ursächlich beteiligten Fahrzeuglenkers, sondern erfordert auch die Feststellung von Sachverhaltselementen (etwa die Sicherung von Spuren oder die Feststellung des Zustandes der beteiligten Fahrzeuge).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X05

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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