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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Feststellung des Sachverhaltes iSd § 4 Abs 1 lit c StVO beschränkt sich nicht auf eine Befragung eines am Unfall ursächlich beteiligten Fahrzeuglenkers, sondern erfordert auch die Feststellung von Sachverhaltselementen (etwa die Sicherung von Spuren oder die Feststellung des Zustandes der beteiligten Fahrzeuge).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X05Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012