RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0042

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 420) führen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifel an der sachlichen Richigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Dem AbgPfl steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X02

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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