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AbgabenverfahrenNorm
BAO §276 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X02Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022