RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0245

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X02

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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