RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/9, S 165;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "zusammengefasste Verbuchung" ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen. Dies geht aus § 213 Abs 1 BAO deutlich hervor, wonach bei jedem AbgPfl für die von derselben Abgbeh wiederkehrend zu erhebenden Abgaben "die Gebarung ... in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen" ist. Die Zusammenfassung betrifft also keineswegs die an einem bestimmten Buchungstag vorgenommenen Buchungen, sondern die laufende gemeinsame Verrechnung verschiedener wiederkehrender Abgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X02

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten