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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/9, S 165;Rechtssatz
Unter dem Begriff "zusammengefasste Verbuchung" ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen. Dies geht aus § 213 Abs 1 BAO deutlich hervor, wonach bei jedem AbgPfl für die von derselben Abgbeh wiederkehrend zu erhebenden Abgaben "die Gebarung ... in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen" ist. Die Zusammenfassung betrifft also keineswegs die an einem bestimmten Buchungstag vorgenommenen Buchungen, sondern die laufende gemeinsame Verrechnung verschiedener wiederkehrender Abgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X02Im RIS seit
05.02.2001