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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783
A/1952) (hier: zur Frage unmittelbar drohender Gesundheitsgefährdung wegen einer beim Verkehrsunfall erlittenen Schnittwunde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180092.X01Im RIS seit
12.06.2001