RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §6;

Rechtssatz

Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783

A/1952) (hier: zur Frage unmittelbar drohender Gesundheitsgefährdung wegen einer beim Verkehrsunfall erlittenen Schnittwunde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180092.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten