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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Rechtssatz
Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden (Hinweis E VS 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X04Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012