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AbgabenverfahrenNorm
BAO §276 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0073 E 25. Jänner 1989 VwSlg 6375 F/1989 RS 4Stammrechtssatz
Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X03Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022