RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0245

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0073 E 25. Jänner 1989 VwSlg 6375 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X03

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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