RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde kann keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des gegen den Fahrzeuglenker geführten strafgerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten des medizinischen SV ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus § 46 AVG (§ 24 VStG) ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des § 52 Abs 1 AVG (§ 24 VStG) nicht in Widerspruch steht, zumal die Verwaltungsstrafbehörde iSd Judikatur des VwGH (Hinweis E 30.6.1969, 0353/67, VwSlg 7615 A/1969) diesen gerichtlichen SV nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenGrundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel GerichtsverfahrenBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X02

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten