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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Rechtssatz
Der Verwaltungsstrafbehörde kann keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des gegen den Fahrzeuglenker geführten strafgerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten des medizinischen SV ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus § 46 AVG (§ 24 VStG) ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des § 52 Abs 1 AVG (§ 24 VStG) nicht in Widerspruch steht, zumal die Verwaltungsstrafbehörde iSd Judikatur des VwGH (Hinweis E 30.6.1969, 0353/67, VwSlg 7615 A/1969) diesen gerichtlichen SV nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenGrundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel GerichtsverfahrenBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X02Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012