TE Vwgh Beschluss 2008/9/2 2008/10/0065

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
41/05 Stiftungen Fonds;

Norm

PSG 1993 §15 Abs2;
PSG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der J Privatstiftung in S, vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Februar 2008, Zl. RU5-BE-519/001-2008, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Februar 2008 hat die Niederösterreichische Landesregierung die Beschwerdeführerin verpflichtet, den auf dem Grundstück Nr. 3..., KG T, abgelagerten näher bezeichneten Bauschutt bis spätestens 31. März 2008 nachweislich ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Dieser Bescheid wurde am 4. März 2008 der Beschwerdeführerin an der Adresse 3... S, B-gasse 12, - laut dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein durch Übergabe an einen "Arbeitnehmer des Empfängers" - zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 14. April 2008 zur Post gegebene Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch Ing. J S in 3... S, B-gasse 12.

Mit hg. Verfügung vom 21. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen in mehreren Punkten zu verbessern, insbesondere mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.

Am 13. Mai 2008 langte der am 9. Mai 2008 zur Post gegebene Ergänzungsschriftsatz der Beschwerdeführerin, deren Adresse unverändert mit 3... S, B-gasse 12, angegeben wird, vertreten durch die Beschwerdevertreterin, beim Verwaltungsgerichtshof ein. Gleichzeitig wurde die durch Anbringung von Stampiglie und Unterschrift der Beschwerdevertreterin ergänzte ursprüngliche Beschwerde neuerlich vorgelegt.

Im Ergänzungsschriftsatz wird u.a. vorgebracht, dass Ing. Josef Schaider der Stifter und Begünstigte der Beschwerdeführerin, nicht aber Mitglied des die Beschwerdeführerin vertretenden Stiftungsvorstandes sei. Die Behörde habe den allein vertretungsbefugten Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes dem Verfahren unzulässigerweise nicht zugezogen. In diesem Schriftsatz beruft sich die Beschwerdevertreterin darauf, von J K, dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes bevollmächtigt worden zu sein. Mit diesem Schriftsatz wurden folgende Urkunden in Fotokopie vorgelegt:

die von Jochen Kern am 8. Mai 2008 unterfertigte schriftliche Bevollmächtigung der Beschwerdevertreterin,

den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2008 auf Löschung des bisherigen Stiftungsvorstandes bestehend aus Dr. A H., Mag. L D. und M C. sowie Eintragung des neu bestellten Stiftungsvorstandes, bestehend aus J K als selbstständig vertretenden Vorsitzenden sowie Stefan H. und Johann B. als weiteren Vorstandsmitgliedern, samt notarieller Unterschriftenbeglaubigung und Musterzeichnungsblatt,

den Beschluss des Stiftungsbeirates der Beschwerdeführerein vom 7. Mai 2008 über die Bestellung des neuen Stiftungsvorstandes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks.

Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. kann u.a. ein Begünstigter nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.

Ing. Josef Schaider ist nach dem durch Vorlage der genannten Urkunden belegten Beschwerdevorbringen Stifter und Begünstigter der beschwerdeführenden Privatstiftung, aber nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes und daher nicht befugt, die Beschwerdeführerin zu vertreten.

Davon ausgehend wurde die namens der Beschwerdeführerin erhobene ursprüngliche Beschwerde nicht von einer zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten Person eingebracht und ist daher der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Schon deshalb steht der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG entgegen. Da es sich beim Nichtbestehen eines Vertretungsverhältnisses um keinen verbesserbaren Mangel handelt, (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 59 zu § 10 AVG wiedergegebene hg. Judikatur), kann der - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebene - ergänzende Schriftsatz daran nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 2. September 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100065.Y00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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