RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0075

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens, kann darin ein bei der Bemessung der Strafe nach § 19 VStG 1950 zu berücksichtigender Umstand gelegen sein.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X07

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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