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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §162 Abs1 lite;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/3, 47;Rechtssatz
Gem § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten. Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Beh erster Instanz an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relvanten Begründungsmangel behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130216.X01Im RIS seit
13.09.1989