RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0216

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §162 Abs1 lite;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/3, 47;

Rechtssatz

Gem § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten. Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Beh erster Instanz an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relvanten Begründungsmangel behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130216.X01

Im RIS seit

13.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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