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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §218;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/9, S 165;Rechtssatz
Im § 229 BAO sieht das Gesetz nur die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren vor und normiert dies im § 218 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Eine Zusendung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X03Im RIS seit
05.02.2001