RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0199

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §218;
BAO §229;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/9, S 165;

Rechtssatz

Im § 229 BAO sieht das Gesetz nur die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren vor und normiert dies im § 218 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Eine Zusendung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X03

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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