RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0068

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es bildet keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtsverletzung, wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die dem Bf zur Last gelegte Überschreitung der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit überflüssigerweise als "erheblich" qualifizierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180068.X02

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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