RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0108

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990/3, S 44;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp ist es ohne Bedeutung, wenn der Inhalt der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zwar dem Berufsbild etwa eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen entspricht, der Genannte aber kein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann. Auch das Fehlen der Befugnis nach dem ZivTG und das daraus folgende Fehlen der Berechtigung, öffentliche Urkunden

auszustellen, ist für die Frage, ob eine Tätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich ist oder nicht, nicht maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130108.X02

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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