RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0068

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich niemals (ausschließlich) an einem bestimmten Punkt begangen werden kann, doch bedeutet es keinen den Lenker belastenden Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44 a lit a VStG, wenn die Behörde aus der gesamten Strecke, auf der der Lenker eine Geschwindigkeitsübertretung beging, lediglich eine kurze Strecke als Tatort der Bestrafung zu Grunde legte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180068.X01

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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