Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Es ist zwar richtig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich niemals (ausschließlich) an einem bestimmten Punkt begangen werden kann, doch bedeutet es keinen den Lenker belastenden Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44 a lit a VStG, wenn die Behörde aus der gesamten Strecke, auf der der Lenker eine Geschwindigkeitsübertretung beging, lediglich eine kurze Strecke als Tatort der Bestrafung zu Grunde legte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180068.X01Im RIS seit
19.07.2007