RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0193

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;

Rechtssatz

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form eines Güteraustausches oder Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im allgemeinen die grundsätzliche und nach objektiven Kriterien zu beurteilende Bereitschaft voraus, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat. Diese Bereitschaft kann auch dann zu unterstellen sein, wenn der Leistungserbringer nur einem einzigen Geschäftspartner gegenüber tätig wird, sei es wegen der Begrenzung seiner persönlichen Leistungskraft, sei es, daß im örtlichen Tätigkeitsbereich kein weiterer Geschäftspartner Bedarf an der betreffenden Leistung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X01

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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