RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0299 E 8. November 1985 VwSlg 11933 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Bfrs ist es beim Delikt des § 38 Abs 5 StVO 1960 bedeutungslos, wie weit er sich im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat, weshalb die Behörde darüber keine Feststellungen treffen musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X03

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten