RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0083

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Dem Umstand, dass die dem Fahrzeuglenker im Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde angelasteten neun Übertretungen der StVO möglicherweise nicht alle, "um 00.30 Uhr" begangen worden sind (wenngleich darunter immerhin ein Zeitraum von etwa einer Minute verstanden werden kann), kommt unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG keine zur Aufhebung dieses Bescheides führende Bedeutung zu, weil im konkreten Fall die verschiedenen, dem Fahrzeuglenker vorgeworfenen Übertretungen auch durch Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften konkretisiert worden sind, aus denen sich ergibt, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, sodass der Lenker im Sinne des E eines VS des VwGH vom 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984, rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X01

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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