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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;Rechtssatz
Der Versuch des Abgabepflichtigen, seine Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit zu qualifizieren, weil sie der eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführers "ähnlich" sei, scheitert schon daran, daß sie als gewerblich anzusehen ist, weil das Merkmal der Ähnlichkeit zu einem aufgezählten Beruf nur in § 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG enthalten ist, in der jedoch der Geschäftsführer nicht genannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X03Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015