RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0193

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;

Rechtssatz

Der Versuch des Abgabepflichtigen, seine Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit zu qualifizieren, weil sie der eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführers "ähnlich" sei, scheitert schon daran, daß sie als gewerblich anzusehen ist, weil das Merkmal der Ähnlichkeit zu einem aufgezählten Beruf nur in § 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG enthalten ist, in der jedoch der Geschäftsführer nicht genannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X03

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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