RS Vwgh 1989/9/13 89/13/0055

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1972/01/28 0007/72 1

Stammrechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger gegen die gem § 276 Abs 1 BAO ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, so ist eine VOR Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG 1965 - vom Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages an gerechnet - erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130055.X01

Im RIS seit

13.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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